Wir bieten Unterstützung
Weil es für uns selbstverständlich ist!
Wenn deutsche Behörden (z.B. Jugendämter) die Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in einem anderen EU-Staat beabsichtigen, benötigen sie die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll.
Eine Zustimmung zur Unterbringung wird in der Regel nur erteilt, wenn der ausländischen Stelle Berichte, Zeugnisse und Gutachten vorgelegt werden, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben und die Übernahme der Kosten geregelt sind. Das bedeutet, dass ausreichende und aussagefähige Unterlagen vorliegen müssen, damit eine Entscheidung über den Aufenthalt ergehen kann.
Die Durchführung dieser Konsultationsverfahren setzt dabei eine Zusammenarbeit der mitwirkenden ausländischen und inländischen Behörden und Fachstellen voraus. Aufgrund der fall- und länderabhängigen Verschiedenheit der Verfahren erschien es uns notwendig, einheitliche Kriterien für das Konsultationsverfahren zu entwickeln.
Unsere Rechtsanwältin berät Sie bei allen Angelegenheiten des Konsultationsverfahren und führt Sie durch die Antragstellung.
Unsere bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es im Hinblick auf die jeweiligen Verfahrensschritte der Unterbringung eines Kindes häufig an einer ausreichenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und Stellen mangelt.
Die Durchführung eines Konsultationsverfahren zwischen den autorisierten Behörden ist aufgrund internationaler Übereinkommen vor der Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen durchzuführen. Befindet sich ein Kind bereits in einem EU-Staat, ohne dass die unterbringende deutsche Stelle das notwendige Konsultations- und Zustimmungsverfahren in jenem Staat durchgeführt hat, so ist dieses im Allgemeinen unverzüglich nachzuholen.
Zuständiges Amt:
Bundesamt für Justiz
– Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte –
Adenauerallee 99-103
53113 BONN
Telefon: +49 228 99 410-5212
Telefax: +49 228 99 410-5401
E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de
Internet: www.bundesjustizamt.de/sorgerecht